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Satzung

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Stadtbühne Vohenstrauß e.V.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Weiden einzutragen.
Sitz des Vereins ist Vohenstrauß.

§ 2 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Aufführen von Theaterstücken und Bühnenwerken verwirklicht.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; Mittel des Vereins werden nur für gemeinnützige Zwecke verwandt.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen sind zu erstatten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

Der Verein umfasst

a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter)
c) Ehrenmitglieder

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um das kulturelle Leben der Stadt Vohenstrauß oder den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt

1) durch Tod
2) durch Austritt zum Jahresende; dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen
3) durch Ausschluss seitens des Vorstandes
a) wegen unehrenhafter Handlungen
b) wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 12 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 16. Lebensjahr ab Stimmrecht auszuüben.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und sonstige Leistungen jährlich im Voraus zu entrichten, Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge

§ 6 - Verwendung von Vereinsmitteln

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vorstandschaft kann jedoch bestimmen, dass den Laienspielern Aufwandsentschädigungen bezahlt werden.

§ 7 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 8 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2 Stellvertretern, dem Intendant, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Leiter der Öffentlichkeitsarbeit und Beisitzern. Diese Ämter können nur von Mitgliedern bekleidet werden. Die Zahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und die beiden Stellvertreter vertreten. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.

Der Intendant ist verantwortlich für den allgemeinen Spielbetrieb. Insbesondere Stückauswahl, sowie die Organisation des Spielbetriebs. Der Intendant erstellt ein Budget, welches der Vorstandschaft zur Genehmigung vorzulegen ist. Im Rahmen des genehmigten Budgets ist der Intendant berechtigt, Rechtsgeschäfte zu tätigen.
Im Innenverhältnis gilt: Bei Einzelinvestitionen im Rahmen des Budgets, die DM 10.000,-- übersteigen, ist die Zustimmung des 1. Vorsitzendem und eines Stellvertreters erforderlich.
Der Intendant ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten für einzelne Inszenierungen an weitere Mitglieder zu übertragen.

Der Schriftführer erstellt die Sitzungsprotokolle, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

Der Kassier führt das Kassenbuch. Ihm obliegen die laufenden Kassengeschäfte.

Die Aufgaben des Leiters der Öffentlichkeitsarbeit werden vom Vorstand festgelegt.

§ 9 - Mitgliederversammlungen

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

1) Mindestens einmal jährlich Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, der Rechnungslegung des Kassiers und des Berichtes der Kassenprüfer
2) Bei Neuwahlen Entlastung des gesamten Vorstandes
3) Wahl des neuen Vorstandes.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit schriftlich gewählt. Der Wahlmodus wird in der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des ersten Vorsitzenden, der Stellvertreter und des Intendanten hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in je einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
4) Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
5) Jede Änderung der Satzung
6) Entscheidung über die eingereichten Anträge
7) Ernennung von Ehrenmitgliedern
8) Auflösung des Vereins

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

§ 10 - Vorstandschaft

Vorstandsitzungen sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen Stellvertreter einzuberufen. Die Ladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.

Die Vorstandschaft ist berechtigt, mit einfacher Mehrheit ausgeschiedene Beisitzer zu ersetzen und bis zu 4 weitere Beisitzer über die Zahl hinaus, die in der Mitgliederversammlung festgelegt wurde, in die Vorstandschaft zu berufen. Dies können auch Jugendmitglieder sein; diese haben jedoch kein Stimmrecht.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende und ein Stellvertreter (bei Verhinderung des Vorsitzenden die beiden Stellvertreter), anwesend sind. Die Vorstandschaft beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandsitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§ 11 - Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Bezirk Oberpfalz zu, der das Vermögen im Sinne des § 2 der Satzung der Stadtbühne Vohenstrauß e. V. zu verwenden hat.

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